Hiermit wird verkündt', dass, zum Zwecke die Angelegenheiten von Haustieren zu regeln, ab sofort zwei neue Artikel in die Magna Charta eingefügt wurden. Hier die beiden Artikel im Wortlaut:
Art. 12a: Kleine Haustiere
§ 1: Als kleine Haustiere gelten Hunde/Wölfe, Katzen.
§ 2: Eisengolems gelten ebenfalls als Haustiere, diese unterliegen aber gesonderten Bestimmungen, siehe Art. 12b
§ 3: Haustiere unterliegen nicht den gesetzlichen Bestimmungen zu Landwirtschaft.
§ 4: Gehaltene Haustiere gehören zum persönlichen Besitz des haltenden Bewohners.
§ 5: Jeder Bewohner des Königreiches darf maximal drei Haustiere besitzen.
Art. 12b: Grosse Haustiere
§ 1: Als grosse Haustiere gelten Eisen-Golems
§ 2: Das Halten von grossen Haustieren ist nur mit besonderer Genehmigung gestattet.
§ 3: Grosse Haustiere müssen so gehalten werden, dass sie nicht entfliehen können.
Grosse Haustiere werden generell nur auf grösseren Grundstücken gehalten. Weder auf Dorf, noch auf Stadtgrundstücken, noch in Landsitzen. Also nur auf Residenzen von Vögten oder anderen Burg-ähnlichen Einrichtungen. Im Falle von Pacht-Land unter Umständen als "Belohnung", wenn die Bebauung wirklich einzigartig und schön ist.