Um auch zukünftig gegen Laggs durch zu viele Tiere vorgehen zu können sehen wir uns veranlasst weitere Bestimmungen zu erlassen, welche speziell die Tierzucht betreffen. Die folgenden Ergänzungen an der Magna Charta treten per sofort in Kraft. Der bisherige Artikel 16 "Landwirtschaft" wird neu zu Artikel 16a. Für die Tierzucht wurde der neue Artikel 16b "Tierzucht" eingefügt. Durch diesen Artikel wird geregelt, wieviele Tiere auf wieviel Fläche gehalten werden dürfen, damit Serverlaggs begrenzt werden können. So sehen die neuen Artikel 16a und 16b aus, Änderungen wurden rot markiert:
Art. 16a: Landwirtschaft
§ 1: Als Landwirtschaft bezeichnet wird jeglicher Anbau von nachwachsenden Rohstoffen, sowie die Haltung und Züchtung aller Arten von Tieren, siehe auch Art. 16b
§ 2: Landwirtschaft ist nur auf zu diesem Zwecke bestimmtem, angemietetem Land gestattet oder mit Ausnahmegenehmigung eines Fürsten.
§ 3: Auf Wohngrundstücken ist keine Landwirtschaft gestattet.
Art. 16b: Tierzucht
§ 1: Tierzucht gilt als Landwirtschaft, daher gelten alle Bestimmungen zu Landwirtschaft in Art. 16a ebenso für die Tierzucht.
§ 2: Hühner müssen bei einer mindest Gehege-Grösse von 2 Blöcken Weidefläche pro Huhn gehalten werden, alle anderen Tiere bei einer mindest Gehege-Grösse von 4 Blöcken Weidefläche pro Tier.
§ 3: Über der gesamten Weidefläche müssen allen Tieren mindestens 3 Blocks freien Raumes an Höhe gewährt werden.