Nachfolgend die vollständige und aktuelle Version der Magna Charta Libertatum, so wie sie im ganzen Königreich und für jeden Unterthanen gilt. Beachtet das Wiki für einführende Informationen und Grundregeln. Die Charta wird im Laufe der Zeit weiter ergänzt. Sollten Änderungen an bestehenden Gesetzen oder neue Gesetze eingeführt werden, so wird dies stets vorab unter Server-News angekündigt!
Präambel Die Reichsordnung zu befestigen und Mirans Licht zu verbreiten sey verkündet, dass, von diesem glorreichen Tage an, die Charta Magna durch die allein mächtige und allgewärtige königliche Macht in volle Kraft und Gültigkeit trete. Dem Reiche Ruhm zu mehren gelten alle darin enthaltenen Regelungen und Gesetze bedingungslos und unangezweifelt. Die Charta ist allen anderweitigen Gesetzessammlungen übergeordnet und wird auf das gesamte Königreich ohne Unterschied angewandt. Im Namen Mirans, Entflammer der Weltenscheibe, sind alle Untertanen König Ranulf's des Ersten dieser Charta verpflichtet.
§ 1Die Charta findet Anwendung auf alle Rechtsfragen, für die sie nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
§ 2Kann der Charta keine Vorschrift entnommen werden, so finden die gesetzlichen Bestimmungen der Reichsstadt Anwendung, in deren Zuständigkeit der betreffende Fall fällt.
§ 3Können weder der Charta, noch anderen gesetzlichen Bestimmungen Vorschriften entnommen werden, so entscheidet das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
§ 4Der offenbare Missbrauch eines vorgesehenen Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Art. 2: Verhältnis zu den Reichsstädten
§ 1Die Gerichte der Reichsstädte sind zur Anwendung der Charta verpflichtet.
§ 2Die Reichsstädte sind befugt, weitere gesetzliche Bestimmungen zu erlassen, wo der Charta keine Vorschriften entnommen werden können.
§ 3Gesetzliche Bestimmungen von Reichsstädten die in Widerspruch mit Vorschriften der Charta stehen, sind ungültig.
Art. 3: Grundgebote
§ 1Jegliche Beschädigung von Bauten anderer Spieler (Griefing) ist verboten.
§ 2Das Erlangen von Vorteilen mittels "Mods", also Erweiterungen des eigenen Minecraft-Client, ist verboten.
§ 3Sexuell aufdringliche und rechtsextreme Inhalte jeglicher Art sind verboten.
§ 4Jegliche Werbung für andere Server, YouTube-Kanäle und Weiteres ist verboten.
§ 5Das bewusste Ausnutzen von Bugs (Fehlern im Spiel) um sich Vorteile zu verschaffen ist verboten.
§ 6Bei Verlust von Waren durch Bugs und/oder technische Fehler entsteht kein Schadenersatzanspruch.
Art. 4: Beweisregeln
§ 1Wo die Charta es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
§ 2Kann das Vorhandensein einer Schuld nicht voll bewiesen werden gilt der Beschuldigte als unbelastet.
§ 3Öffentliche Urkunden und öffentliche Register erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
§ 4Das Wort der Fürsten gilt als voller Beweis für die dadurch bezeugte Tatsache.
§ 1: Als Abbau/Mining bezeichnet wird jegliches Aneignen von Blocks/Items durch Abtragen oder Entfernen von einem bestimmten Ort.
§ 2: Das Abbauen von Blocks zur persönlichen Aneignung ist nur in den dafür vorgesehenen und bezeichneten Gebieten gestattet
§ 3: Öffentliche Einrichtungen müssen so genutzt werden, dass Nachfolgenden die Nutzung nicht erschwert wird.
§ 4: Jegliches Zurücklassen von ortfremden Gegenständen/Blocks in den öffentlichen Einrichtungen ist verboten.
§ 5: Jegliche Zweckentfremdung oder Beschädigung von öffentlichen Einrichtungen ist verboten.
Art. 16a: Landwirtschaft
§ 1: Als Landwirtschaft bezeichnet wird jeglicher Anbau von nachwachsenden Rohstoffen, sowie die Haltung und Züchtung aller Arten von Tieren, siehe auch Art. 16b
§ 2: Landwirtschaft ist nur auf zu diesem Zwecke bestimmtem, angemietetem Land gestattet oder mit Ausnahmegenehmigung eines Fürsten.
§ 3: Auf Wohngrundstücken ist keine Landwirtschaft gestattet.
Art. 16b: Tierzucht
§ 1: Tierzucht gilt als Landwirtschaft, daher gelten alle Bestimmungen zu Landwirtschaft in Art. 16a ebenso für die Tierzucht.
§ 2: Hühner müssen bei einer mindest Gehege-Grösse von 2 Blöcken Weidefläche pro Huhn gehalten werden, alle anderen Tiere bei einer mindest Gehege-Grösse von 4 Blöcken Weidefläche pro Tier.
§ 3: Über der gesamten Weidefläche müssen allen Tieren mindestens 3 Blocks freien Raumes an Höhe gewährt werden.
Art. 17: Grundstücke
§ 1: Jedem Bewohner des Königreiches ist es gestattet, abhängig seines Ranges, Grundstücke zu erwerben und zu mieten.
§ 2: Es ist nicht gestattet, eigene Grundstücke selbsttätig weiterzuverkaufen.
§ 3: Mitbewohner dürfen nur ein innerstädtisches Wohngrundstück pro Stadt besitzen, mit Ausnahme von Palazzi, welche in der Hauptstadt zusätzlich besessen werden dürfen.
§ 4: Bei Kauf des ersten grösseren Grundstückes muss das Anfänger-Grundstück im Dorf geräumt und aufgegeben werden.
Art. 18: Gewerbliche Grundstücke
§ 1: Die Fürsten veröffentlichen Informationen und Regeln zu den verfügbaren Gewerbe-Grundstücken in öffentlichen Registern.
§ 2: Für das Nutzungsrecht an gewerblichen Grundstücken muss eine monatliche Abgabe in Franken entrichtet werden.
§ 3: Monatliche Mieten/Pachten sind immer im Vorraus fällig.
§ 4: Mieten/Pachten müssen spätestens zu Beginn des Monatsletzten auf dem Konto des Mieters/Pächters bereit liegen.
Art. 19: Untervermietung
§ 1: Es ist gestattet, anderen Personen Mitbau- und Mitwohnrechte an Wohngrundstücken im eigenen Besitz zu geben.
§ 2: Es ist gestattet, gemietete gewerbliche Grundstücke teilweise unterzuvermieten.
§ 3: Untervermietung und das Aufnehmen von Mitbewohnern erfolgt auf eigene Verantwortung, aus resultierenden Streitigkeiten entstehen keinerlei rechtliche Ansprüche.
§ 4: Dem Hauseigentümer resp. Mieter/Pächter steht es frei, die Nutzungsrechte allfälliger Mitbewohner resp. Untermieter jederzeit aufzuheben unter Aushändigung des Eigentums des Mitbewohners/Untermieters an selbigen.
§ 1Als Waren werden alle Dinge bezeichnet, welche sich einzeln oder gestapelt in Kisten lagern lassen.
Art. 21: Handel
§ 1: Jedem Bewohner des Königreiches ist es gestattet, mit rechtmässig erworbenen Waren Handel zu treiben.
§ 2: Fürsten und anderen dazu ermächtigten Rängen ist es gestattet für bestimmte Waren Richtpreise festzulegen, diese müssen eingehalten werden.
§ 3: Handel treibende Bewohner müssen gut vertraut sein mit den öffentlichen Handelsbestimmungen.
Art. 22: Chest-Shops
§ 1: Als Chest-Shops werden Einrichtungen aus Kisten und Schildern bezeichnet, die es dem Besitzer ermöglichen auch während dessen Abwesenheit Handel mit Waren zu treiben.
§ 2: Das Aufstellen und Betreiben von Chest-Shops ist nur auf ausdrücklich zu diesem Zwecke vorgesehenen Grundstücken oder mit Sonder-Bewilligung der Fürsten gestattet.
§ 3: Angebote mit betrügerischen Absichten sind nicht gestattet.
§ 1: Jeder Einwohner des Königreiches hat das Recht Anklage zu erheben, wenn ihm Unrecht getan wurde.
§ 2: Anklagen sind in schriftlicher Form im Forum zu hinterlegen.
§ 3: --
§ 4: Bei vorgerichtlicher Revision der Anklage durch den Kläger, ist der Inhalt der Anklageschrift nichtig und der Beschuldigte hat unbestraft zu bleiben.
§ 3:Reichsstädte, Reichsgremien und Grenzmarken sind reichsunmittelbar*, Königliche Institutionen und Provinzial-Städte unterstehen der ihr übergeordneten Reichskörperschaft.
§ 4:Über die Schaffung neuer Reichskörperschaften und über die Auflösung bestehender Reichskörperschaften entscheidet der König.
Art. 33: Reichsstädte
§ 1:Reichsstädte werden verwaltet von den Mitgliedern der städtischen Hierarchien.
§ 2:Den Reichsstädten wird im Willen des Königs das umfassende Stadt-Recht verliehen, siehe Art. 37
Art 33b: Provinzial-Städte
§ 1:Provinzial-Städte liegen auf dem Gebiet einer Reichsstadt und besitzen keine eigenen oder nur einzelne eigene städtische Rechte.
§ 2:Wenn nicht ausdrücklich anders vorgesehen, verfügt eine Provinzial-Stadt über das Schanz-Recht (Art. 41) und das Markt-Recht (Art. 38).
§ 2:Die Verwaltung der Provinzial-Städte unterliegt der Oberaufsicht durch den Bürgermeister der ihr übergeordneten Reichsstadt.
Art. 34: Reichsgremien
§ 1:Reichsgremien weisen eine eigene Hierarchie auf und werden von den Mitgliedern ihrer eigenen Hierarchie verwaltet.
§ 2:Reichsgremien haben genau bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten, welche in öffentlichen Satzungen niedergeschrieben sein müssen.
Art. 35: Grenzmarken
§ 1:Grenzmarken werden von einem ernannten Markgrafen verwaltet
§ 2:Grenzmarken verfügen im Übrigen über keine eigene Hierarchie, doch werden unter Umständen mit Posten der städtischen Hierarchie ergänzt.
§ 3:Der König und die Fürsten entscheiden über die Privilegien, Rechte und Pflichten jeder Grenzmark.
§ 4:Das Territorium und alle relevanten Informationen jeder Grenzmark müssen in öffentlichen Übersichten einsehbar sein.
Art. 36: Königliche Institutionen
§ 1:Königliche Institutionen sind einer ihr übergeordneten Reichskörperschaft unterstellt, gelten aber selbst als Reichskörperschaften.
§ 2:Königliche Institutionen kümmern sich um genau definierte Aufgaben innerhalb der Verwaltung der ihr übergeordneten Reichskörperschaft.
§ 3:Alle Aufgaben, Rechte und Pflichten einer königlichen Institution müssen öffentlich einsehbar sein.
Art. 37: Stadt-Recht
§ 1:Das Stadt-Recht bezeichnet eine Reihe von Privilegien & Aufgaben, welche den Reichsstädten des Königreiches zugesprochen werden.
§ 2:Das Stadt-Recht unterteilt sich in Marktrecht, Zoll- & Steuerrecht, Rechtsprechung, Schanzrecht, Musterungsrecht.
Art. 38: Marktrecht
§ 1:Das Marktrecht gestattet es einer Reichskörperschaft einen dauerhaften Markt mit Chest-Shops zu betreiben.
§ 2:Das Marktrecht gestattet es einer Reichskörperschaft gewerbliche Grundstücke einzurichten und gegen Gebühren zu vermieten.
Art. 39: Zoll- & Steuerrecht
§ 1:Das Zoll- & Steuerrecht gewährt einer Reichskörperschaft die umfassenden Befugnisse Grundstücke zu vermieten und zu verkaufen und Abgaben auf Warenhandel zu erheben.
§ 2:Persönliche Pauschalbesteuerungen und das Erheben von monatlichen Abgaben für Wohnhäuser sind verboten.
Art. 40: Städtische Rechtsprechung
§ 1:Das Recht der eigenen Gerichtsbarkeit erlaubt es einer Reichskörperschaft Richter zu ernennen, welche im Dienste des Gemeinwohls Streitfälle klären.
§ 2:Reichskörperschaften mit eigener Gerichtsbarkeit sind befugt, wo es die Charta nicht anders vorsieht, eigene Gesetze, Bestimmungen und Prozessordnungen einzuführen.
§ 3:Von ernannten Richtern gefällte Urteile sind verbindlich und können nur von Fürsten aufgehoben oder ausgesetzt werden.
Art. 41: Schanzrecht
§ 1:Das Schanzrecht gestattet es der damit belehnten Reichskörperschaft zum Schutze der ihr angehörenden Personen und Güter eigene Verteidigungsanlagen zu errichten.
§ 2:Der Mauerbau verbleibt unter der Oberaufsicht des Königs und dessen Fürsten und muss in Grösse und Erscheinung genehmigt werden.
§ 3:Die mit dem Schanzrecht belehnte Reichskörperschaft ist für den tadellosen Erhalt und optimale Nutzbarmachung der errichteten Verteidigungsanlagen verantwortlich.
Art. 42: Musterungsrecht
§ 1:Das Musterungsrecht gestattet es der damit belehnten Reichskörperschaft eigene bewaffnete Verbände aufzustellen und ununterbrochen aufrecht zu erhalten.
§ 2:Zur Verwaltung der bewaffneten Verbände soll eine königliche Institution (Art. 36) geschaffen werden.
§ 3:Die mit dem Musterungsrecht belehnten Reichskörperschaften sind für die tadellose Disziplin der bewaffneten Verbände verantwortlich.
* Reichsunmittelbarkeit = Direkt dem König (und dessen Fürsten) unterstellt, also keiner anderen Instanz untergeordnet als dem König (und dessen Fürsten) selbst.